Satzung

Satzung des Bosselvereins Bad Wünnenberg

seit 2012

§ 1 Begriff, Sitz und Eintragung
Der Bosselverein Bad Wünnenberg ist auf einer freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Einzelpersonen, die den Friesensport pflegen und fördern.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg und wurde im Jahr 2012 gegründet.

Der Bosselverein ist kein eingetragener Verein.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Friesensports zu ermöglichen und die friesische Mundart, sowie friesische Eigenart und Brauchtum zu pflegen und zu fördern.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts  zurück.
Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebunden Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 Mitgliedschaft – Ehrenmitglieder –
Jede unbescholtene Personkann die Mitgliedschaft erwerben als

a.)   Ausübendes – aktives – Mitglied
b.)   Unterstützendes – passives – Mitglied.

Jugendliche bis zu 18 Jahren (siehe § 7) haben die Genehmigung des erziehungsberechtigten beizubringen.

Ehrenmitglied kann werden:
– Wer sich besondere Verdienste um den Verein und um den Bosselsport erworben hat.
– Eine Mitgliedschaft von 25 Jahren zum Verein und das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat.
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Verein verliehen.

§ 4 Aufnahme und Beiträge
Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand (§ 12 Abs. 1) in einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Umlagen verpflichtet. Sie sind bis zum 31. März fällig und dem Kassenwart zu übergeben.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.)   durch den Tod
b.)   durch Austritt
c.)   durch Ausschluss
Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes (§ 12 Abs. 1 und 2) mit einfacher Stimmenmehrheit.
Durch Austritt oder Ausschluss gehen alle Rechte dem Verein gegenüber verloren.

§ 6 Ausschliessungsgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a)wegen grober und wiederholter Verstösse gegen die Vereinssatzung,
b)wenn Benehmen oder Ruf des Mitgliedes geeignet sind, das Ansehen oder die Belange des Vereins zu schädigen,
c)wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge oder Verpflichtungen nach mindestens zweimaliger Mahnung,
d)wegen gröber Verstösse gegen die Sportkameradschaft.
Dem Beteiligtem ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle aktiven Mitglieder vom 18. Lebensjahr aufwärts haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können zu allen Ämtern gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
Alle passiven Mitglieder haben keine Reche im Verein.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere Verpflichtet, die Satzung und die Ordnung des Vereins, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.)   Mitgliederversammlung
b.)   Vorstand
Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Zusammentreten und Vorsitz der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederhauptversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt per email oder durch namentliche Benachrichtigung.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederhauptversammlung eingereicht werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung zugeleitet werden.
Ausserordentliche Mitgliederhauptversammlungen sind dem Vorstand nach den für ordentliche Mitgliederversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn es erforderlich wird, insbesondere dann, wenn 30 v. H. der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederhauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäss anderen Vereinsorganen übertragen ist.

Ihrer Entscheidung unterliegt insbesondere:
a.)   Entlastung des Vorstandes
b.)   Wahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer
c.)   Festsetzung des Jahresbeitrages
d.)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verein
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

a.)   dem 1. Vorsitzenden
b.)   dem 2. Vorsitzenden
c.)   dem Geschäftsführer / Schriftführer
d.)   dem Kassenwart / Getränkewart
e.)   der Damen und Jugendwart
f.)   der Feldkampfwart
g.)  der Gerätewart

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederhauptversammlung für Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, und zwar jeweils gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer oder Kassenwart vertreten. Die genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB .
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand aus sich selbst. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl.

§ 13 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und erstattet auf der Mitgliederhauptversammlung Bericht. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen. Mitglieder der Ausschüsse gehören während ihrer Tätigkeit zum erweiterten Vorstand.

§ 14 Beschlussfassung und Beurkundung
Zur wirksamen Beschlussfassung aller Vereinsorgane genügt bis auf die in Abs. 2 genannten Sonderfälle einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Bschlussfassung über Satzungsänderung, auch bezüglich des §§ 2 der Satzung, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung Anwesenden erforderlich und ausreichend.
Die Beschlüsse werden im Protokoll vom Schriftführer festgehalten.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 16 Erlöschen von Vermögensansprüchen
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen.

§ 18 Auflösung der Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen werden und auch nur auf einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Nach Auflösung oder bei Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vereinsvermögen direkt nach Auflösung des Vereins in Essen und Getränke umgesetzt die sofort verzehrt werden müssen.

Vorstehende Satzung wurde auf der ausserordentlichen Mitgliederversammlung 2012 beschlossen.